Anteilsumfang im staatlichen Beitragsportfolio in BES erhöht

Mit dem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss wurden die Beschränkungen für Portfolioinvestitionen von staatlichen Beitragsanteilen im Individuellen Rentensystem (BES) geändert.

Während mindestens 70 Prozent der staatlichen Beitragsportfolios in türkischen Lira-Schuldtiteln, Gewinnbeteiligungsanleihen oder Leasingzertifikaten verwendet werden können, die vom Vermögensleasingunternehmen des Ministeriums oder des Unterstaatssekretariats des Finanzministeriums ausgegeben wurden, wurde dieses Verhältnis auf 50 Prozent reduziert.

auf 30 Prozent erhöht

Mindestens 10 Prozent des Portfolios, BIST 100 , BIST Sustainability Index, BIST Corporate Governance Index und Borsa İstanbul A.Ş. Während sie in den Aktien der von der Gesellschaft berechneten Partizipationsindizes bewertet werden kann, wurde diese Quote auf 30 Prozent erhöht.

Zudem wurde die Begrenzung, dass nicht mehr als 1 Prozent des Fondsportfolios in eine einzelne Aktie investiert werden darf, auf 5 Prozent geändert.

Muss innerhalb von 10 Tagen aktualisiert werden

Es wurde festgestellt, dass die festgelegten Portfoliobeschränkungen spätestens innerhalb von 10 Tagen eingehalten werden müssen.

In die im Amtsblatt veröffentlichte Entscheidung wurden folgende Begriffe aufgenommen:

„Siebzig“ in Unterabsatz (a) des ersten Absatzes des 14. Punktes der Verordnung über den staatlichen Beitrag zum privaten Rentensystem wird im Fall von „fünfzigsten“ verwendet, im Fall von Unterabsatz (c) desselben Absatzes und der zweite Absatz des gleichen Themas, im Fall von Unterabsatz (c) des fünften Absatzes Der Ausdruck „von eins“ wurde in „von fünf“ geändert.

„c) Dreißig Prozent der Basis;

1) Aktien in den Indizes BIST 30, BIST Liquid Bank, BIST Non-Bank Liquid 10 und BIST Subsidiary 30,

2) BIST 100, BIST Sustainability Index, BIST Corporate Governance Index und Borsa İstanbul A.Ş. in den Anteilen an den Partizipationsindizes berechnet von

„(2) Höchstens fünfzehn Prozent des Fondsvermögens dürfen in Absatz 1 Unterabsatz (2) Unterabsatz (b) investiert werden. 5 des Communiqué on Fundamentals of Exchange Traded Funds (III-52.2), veröffentlicht im Amtsblatt vom 27.11.2013 mit der Nummer 28834, für die in Unterabsatz (1) von Unterabsatz (c) des ersten Absatzes genannten Anteile , nicht weniger als zehn Prozent des Fondsportfolios Anlagen erfolgen über Partizipationsanteile von börsengehandelten Fonds, die aufgelegt wurden, um den im Rahmen von Unterabsatz (a) des vierten Absatzes des Artikels genannten Indizes zu folgen.

(AA)

T24

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