Änderungen im Antrag auf Mehrwertsteuereinbehaltung
Ein Kommuniqué des Ministeriums für Finanzen und Finanzen über Änderungen am Kommuniqué zur allgemeinen Umsetzung der Mehrwertsteuer wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Das Kommuniqué legt Regeln für Organisationen fest, die die Mehrwertsteuer einbehalten können. Es beinhaltet eine gesetzliche Regelung, wonach ein Teil des Umsatzsteuerbetrags, der an den Verkäufer zu zahlen ist, direkt vom Käufer an den Staat als „Verantwortlicher“ gezahlt wird, um Informalität und Steuerabzüge zu bekämpfen. Das Ziel war es, bestimmte Bedenken zu klären. Während gesetzlich gegründete öffentliche Wirtschaftsunternehmen verpflichtet waren, einen halben Mehrwertsteuerabzug auf alle Dienstleistungskäufe vorzunehmen, die nicht explizit im Kommuniqué genannt sind, gab es Bedenken hinsichtlich anderer Organisationen. Um diese Bedenken zu beseitigen, dürfen nun auch öffentlich-rechtliche Wirtschaftsinstitutionen, Wirtschaftsstaatsbetriebe und öffentliche Wirtschaftsbetriebe Einbehalte vornehmen. Das Kommuniqué enthielt Erläuterungen und Beispiele zu diesem Thema.
Rechnungsausstellungslimit und andere Vorschriften
Des Weiteren wurde die Grenze von 2.000 Lira, die für jeden Teilzahlungsantrag gilt, als Rechnungsausstellungsgrenze festgelegt, die gemäß dem Steuerverfahrensgesetz jährlich aktualisiert wird. Das Kommuniqué enthält auch Erklärungen zur Berechnung der Verzugszinsen für Steuerschulden in Anträgen von Steuerpflichtigen, die mit Umsatzsteuerrückerstattungsforderungen verrechnet werden. Es korrigiert auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Verlängerung der Befreiungen gemäß den vorläufigen Artikeln 20, 29, 32 und 33 des Mehrwertsteuergesetzes. Das Inkrafttreten einiger Artikel des Kommuniqués wurde für den heutigen Tag festgelegt, während für andere der Anfang März als Inkrafttretensdatum festgelegt wurde. T24