408 Fakultätsmitglieder werden rekrutiert

Hochschulrektorat Gesundheitswissenschaften, Beschlüsse zur Verordnung über die Bestimmung und den Einsatz des wissenschaftlichen Personals, Normensätze an staatlichen Hochschulen, Hochschulgesetz Nr. 2547, Verordnung über die Beförderung und Ernennung von Fakultätsmitgliedern, Verordnung über den Fremdsprachenunterricht an Hochschulen und über die im Fremdsprachenunterricht einzuhaltenden Grundsätze Beamte Nr. 657 408 Fakultätsmitglieder werden gemäß den Beschlüssen des § 48 des Gesetzes und der Weisung zur Förderung und Berufung der Universität für Gesundheitswissenschaften eingestellt.

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