Der Schiedsrat des türkischen Fußballverbands hat den 50-tägigen Rechtsentzug und eine Geldstrafe von 120.000 TL bestätigt, die dem Galatasaray-Führer Dursun Özbek für seinen unkonventionellen Akt der Sportlichkeit in seinen auf der offiziellen Website veröffentlichten Erklärungen auferlegt wurden.
Die Erklärung zu diesem Thema von der offiziellen Website von TFF lautet wie folgt:
„Der Einspruch von Galatasaray-Direktor Dursun Aydın Özbek gegen die Entscheidung der PFDK vom 26.01.2023 mit den Nummern E.2022-2023/590 – K.2022-2023/749 wurde geprüft. Dem Antragsantrag war zu entnehmen, dass der ausführliche Widerspruchsantrag später gestellt und die Vollstreckung der Strafe zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde.
Als Ergebnis der Verhandlung wird der Antrag, der als Einstellung des Antrags im Sinne des 20. Punkts der TFF-Anweisung des Schiedsrates verstanden wird; Gemäß der Entscheidung des 20. Punkts der Anweisung des TFF-Schiedsrates „kann sie die Aussetzung des Verfahrens beschließen, sofern die betreffende Person einen Antrag stellt, der Antrag oder die angefochtene Entscheidung eindeutig rechtswidrig ist und voraussichtlich irreparable Verluste verursachen wird Verfahren unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs.“ Es wird davon ausgegangen, dass die Elemente der anfechtbaren Entscheidung eindeutig verfassungswidrig sind und dass sie höchstwahrscheinlich irreparablen Schaden verursachen wird, und zwar im Hinblick auf den Inhalt des Einspruchs und die Entscheidung des Disziplinarrates zusammen bewertet werden, wird davon ausgegangen, dass das eindeutig rechtswidrige Element, das im oben genannten Element vorgesehen ist, verwirklicht wurde und nicht klar und offensichtlich ist; Aufgrund des unsportlichen Verhaltens von Dursun Aydın Özbek, dem Manager von Galatasaray, wurde auf der offiziellen Website des Vereins die 36/1-b von FDT veröffentlicht. 50 Tage Rechtsentzug und eine Geldstrafe von 120.000,00 TL und 36/1-d. Es wurde einstimmig beschlossen, den Antrag auf Aussetzung der Umsetzung der Geldbuße von 200.000,00 TL abzulehnen, die gemäß Punkt 20 des Beschlusses des TFF-Schiedsrates verhängt wurde.“
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