Das Urteil wurde gegen Cüneyd Uslu und Oğuzhan Güneysu verkündet, die wegen des bewaffneten Angriffs auf das Hauptquartier des türkischen Fußballverbandes in Riva angeklagt wurden und eine Gefängnisstrafe von bis zu 285 Jahren forderten.
Das Gericht entschied, Cüneyd Uslu zu insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten Gefängnis zu verurteilen, weil er „mehr als eine Person in Ketten mit einer Waffe bedroht“ und „eine nicht lizenzierte Waffe getragen“ habe. Der andere Angeklagte, Oğuzhan Güneysu, wurde freigesprochen.
Die Angeklagten Cüneyd Uslu und Oğuzhan Güneysu nahmen an der Anhörung vor dem 3. Obersten Strafgerichtshof Anatoliens teil. Bei der Verhandlung waren die Anwälte der Parteien anwesend.
Vor Gericht wurde im Protokoll festgehalten, dass der Anwalt des Angeklagten Cüneyd Uslu die Bankquittung zu den Unterlagen vorgelegt habe, aus der hervorgehe, dass der klagende türkische Fußballverband den Verlust von 1.700 Lira kompensiert habe. Der Staatsanwalt gab seine Stellungnahme bekannt und forderte, dass der Angeklagte Cüneyd Uslu wegen des Vergehens der „Kettenandrohung mit einer Waffe“ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten bis 8 Jahren 9 Monaten und wegen der Tat zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bis 1,5 Jahren verurteilt wird Ordnungswidrigkeit der „Sachbeschädigung“. Er forderte den Freispruch des anderen Angeklagten, Oğuzhan Güneysu.
„Ich habe nicht versucht, jemanden zu töten“
Der Angeklagte Cüneyd Uslu, dessen Rede bei der Anhörung gehalten wurde, sagte: „Ich habe niemanden bedroht. Ich habe nicht versucht, jemanden zu töten. Ich fordere meinen Freispruch.“ Ein anderer Angeklagter, Oğuzhan Güneysu, sagte zu seiner Verteidigung: „Ich fordere meinen Freispruch. Ich habe die Waffe nicht in die Hand genommen. Deshalb möchte ich meinen Freispruch von dem Fehler, eine nicht lizenzierte Waffe getragen zu haben.“
Obwohl eine Klage gegen Cüneyd Uslu wegen des Fehlers des vorsätzlichen Tötungsversuchs eingereicht wurde, wurde das Gericht, das seine Entscheidung verkündete, wegen des Verbrechens „mehr als eine Person in Ketten mit einer Waffe bedroht“ zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt 1 Jahr und 6 Monate wegen des Verbrechens „Tragen einer unerlaubten Waffe“, insgesamt 7 Jahre und 6 Monate. Mit Stimmenmehrheit wurde beschlossen, dass er verurteilt werden sollte. Das Gericht entschied, dass der Angeklagte Oğuzhan Güneysu unabhängig von allen Verstößen freigesprochen wurde, da keine endgültigen, ausreichenden und überzeugenden Beweise dafür erbracht werden konnten, dass er die ihm zur Last gelegten Vergehen begangen hatte.
ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS
Nach der Bekanntgabe der Entscheidung kommentierte ein Mitgliedsrichter die Entscheidung. In der abweichenden Meinung des Mitgliedsrichters wurde der Angeklagte Cüneyd Uslu zwar wegen „Drohung mit einer Waffe“ und „Tragen und Besitz von nicht lizenzierten Schusswaffen und Kugeln“ verurteilt; Bei dem Vorfall hatte der Angeklagte Cüneyd Uslu keine Feindseligkeit oder Beteiligung an den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Föderation oder ihrem Anführer. Der Angeklagte schoss betrunken in dem schwimmenden Haus gegenüber dem Föderationsgebäude in einer Entfernung von 250 Metern in die Luft Am Tag des Vorfalls trafen drei der zwölf Kugeln das Gebäude des Verbandes. Da davon auszugehen ist, dass der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, mit einer Waffe zu drohen, stellt sein Handeln den Fehler dar, „vorsätzlich die allgemeine Sicherheit zu gefährden“. und dass die Klage des Angeklagten einem Schnellverfahren unterliegt, ist es der Meinung und Meinung, dass beschlossen werden sollte, das Dokument zur weiteren Verhandlung an die anatolische Oberstaatsanwaltschaft für Serienverfahren in Istanbul zu senden. erklärte das.
ANKLAGE
Für den inhaftierten Angeklagten Cüneyt Uslu und den anhängigen Angeklagten Oğuzhan Güneysu wurde eine Haftstrafe von insgesamt 171 bis 285 Jahren für 19 Beschwerdeführer wegen des Fehlers „vorsätzlicher Tötungsversuch“ gefordert. Der vorbereitete Bericht wurde zur Klageerhebung an die anatolische Generalstaatsanwaltschaft geschickt.
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