Novelle der Sekundarschulverordnung

Mit der vom Ministerium für nationale Bildung in der Verordnung über weiterführende Bildungseinrichtungen vorgenommenen Änderung; Die Handlungen „Verteilen von politischem und weltanschaulichem Material“, „Erregen und Teilen unerlaubter Sichtweisen von Schulleitungen, Lehrern und Schülern“ und „Peer-Mobbing“ wurden in den Anwendungsbereich der Disziplinarstrafe aufgenommen.

Das Ministerium für nationale Bildung hat Änderungen an der Verordnung über weiterführende Bildungseinrichtungen vorgenommen. Gemäß der heute im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungsänderung; Studenten, die „politische und ideologische, verbotene, obszöne Werkzeuge und Geräte“ verteilen und aufhängen, werden in der Mitte von 1 bis 5 Tagen suspendiert.

„Aufnehmen, Aufzeichnen, Weitergeben von Bildern von Schulverwaltern, Lehrern, Angestellten und anderen Schülern ohne Erlaubnis“, „Aufenthalt in der Schule und im Wohnheim ohne Erlaubnis“, „Peer-Mobbing, das die soziale oder emotionale Entwicklung eines anderen Schülers negativ beeinflusst“ fallen darunter Umfang von Verhaltensweisen, die eine Rüge erfordern.

Über die Unterbringung der zu „kurzzeitigem Schulausschluss“ und „Schulwechsel“ verurteilten Schülerinnen und Schüler entscheidet der Schülervergabe- und Disziplinarausschuss der Schule in dem Internat, in dem sie angemeldet sind.

Der Versetzungs-/Anmeldestatus von Schülern, die entschieden haben, nicht in dem Wohnheim untergebracht zu werden, in dem sie angemeldet sind, zusammen mit der Schulwechselstrafe, wird vom Provinz- und Bezirks-Schülerdisziplinarrat in Zusammenarbeit mit dem Provinz- und Bezirksinternat festgelegt und Stipendienausschüsse.

In der alten Regelung wurden zwar das Interesse und der Erfolg des Studierenden in den Lehrveranstaltungen bei der Entscheidung über die Disziplinarstrafe berücksichtigt; In der neuen Regelung kann eine Unterstrafe verhängt werden, indem die Meinung des Klassenberaters und gegebenenfalls die Meinung anderer relevanter Lehrer eingeholt wird.

T24

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