Der am Sonntag stattfindende Abstimmungsprozess für die zweite Art der Präsidentschaftswahl, der am 20. Mai in ausländischen Vertretungen begann, endete am 24. Mai. Die Stimmzettel werden mit drei Flugzeugen nach Ankara gebracht.
Der Oberste Wahlrat (YSK) gab bekannt, dass 1 Million 783 Tausend 107 Wähler im Ausland ihre Stimme abgegeben haben.
Mit den heute um 10:00 Uhr an den Zolltoren abgegebenen Stimmen hat die Gesamtzahl der Wähler, die ihre Stimme im Ausland abgegeben haben, 1 Million 895.000 430 erreicht.
Wähler, die im ausländischen Wählerverzeichnis eingetragen sind, können am Zoll weiterhin bis Sonntag, 17.00 Uhr, abstimmen.
Die Stimmen über die Flugzeuge, die heute und morgen mit drei Flugzeugen am Flughafen Ankara Esenboğa landen werden, werden an das Kongress- und Standzentrum der Handelskammer von Ankara (ATO) übertragen und in speziellen Räumen untergebracht.
Die Auszählung der Stimmen erfolgt mit der Öffnung der Wahlurnen nach Abschluss des Wahlvorgangs am 28. Mai.
Wenn die Flugzeuge am Flughafen Esenboğa landen, werden die auf die Lastwagen geladenen Stimmen in den Bereich des ATO Congresium Exhibition Center gebracht, wo sie vom Vorsitz des Overseas District Election Council geschützt werden.
In Flugzeugen; Dem Ausschuss für den Transfer von Stimmzetteln, der die Aufgabe hat, die Stimmzettel zu begleiten, entgegenzunehmen und an den Overseas District Election Council zu liefern, gehören Parteivertreter, diplomatische Kuriere und ein YSK-Beamter an.
Die Stimmen werden durch strenge Sicherheitsmaßnahmen in einem Raum mit fünf weiteren Schleusen im ATO-Kongresium geschützt. Der Schlüssel zu einem der Schlösser befindet sich im YSK Foreign District Election Committee Leader, und die anderen Schlossschlüssel befinden sich in den Vertretern von vier politischen Parteien, darunter AKP, CHP, ÂLÂ Party und MHP. Die Tür des Raumes kann erst geöffnet werden, wenn diese 5 Vertreter in der Mitte sind.
Darüber hinaus sind im ATO-Kongresium sowohl an den Eingangstüren als auch im Innenbereich rund um die Uhr Sicherheitskräfte im Einsatz.
Im Rahmen der Wahlen wurden an 167 Orten in 151 Vertretungen in 73 Ländern Wahlurnen für 3 Millionen 416 Tausend 98 im ausländischen Wählerverzeichnis eingetragene Wähler aufgestellt.
Überseestimmen werden zusammen mit anderen Wahlurnen am Ende des Wahlvorgangs am Sonntag, 28. Mai, um 17.00 Uhr im gesamten Land und Zollgebiet geöffnet.
Die Auszählung und Auflistung der Stimmen ausländischer Vertreter und des Zolls erfolgt unter der Aufsicht des Overseas District Election Committee.
Nach Angaben von YSK gaben bei den Wahlen am 14. Mai 1 Million 691 Tausend 287 Wähler ihre Stimme in ausländischen Vertretungen ab. Nach offiziellen Angaben lag die Wahlbeteiligung bei ausländischen Umfragen bei 49,40 Prozent. Zusammen mit den beim Zoll abgegebenen Stimmen erreichte die Gesamtzahl der ausländischen Stimmen 1 Million 817 Tausend 10.
Wie werden die Stimmen aus dem Ausland verteilt?
Bei der Präsidentschaftswahl spiegeln sich die im Ausland und am Zoll abgegebenen Stimmen direkt in den Gesamtstimmen der Kandidaten wider. Diese Stimmen werden zu den Gesamtstimmen addiert, die die Kandidaten in der Türkei erhalten haben.
Die gültigen Stimmen im Ausland verteilen sich anteilig auf die Provinzwahlen, entsprechend der Zahl der Wähler in den Provinzen in der Türkei und den Stimmen, die die Parteien bei der Parlamentswahl erhalten haben.
In welchen Fällen gelten Stimmen als ungültig?
Die Wähler stecken zwei unterschiedliche Stimmzettel, die sie für den Präsidenten und die Abgeordneten bevorzugen, in einen Umschlag und werfen sie in die Wahlurne. Zunächst erfolgt die Auszählung und Auflistung der Stimmzettel für die Präsidentschaftswahl.
Die Ungültigkeit eines Wahltyps in den aus dem Umschlag kommenden Stimmzetteln führt nicht zur Ungültigkeitserklärung des Vielfraßes.
Wenn das Siegel „Ja“ oder „Präferenz“ nicht gedrückt wird, mehr als ein Bündnis, eine Partei oder ein Kandidat, der nicht Teil des Eins-zu-eins-Bündnisses ist, sind die Stimmen ungültig.
Auch das Zerreißen oder Zerreißen des Stimmzettels in einer Weise, die seine Integrität beeinträchtigt, sowie das Aufdrucken eines beliebigen Sonderzeichens, eines Namens, eines Unterschriftenstempels oder eines Fingerabdrucks auf den Stimmzettel, außer dem Siegel oder anstelle des Siegels, führen ebenfalls zur Ungültigkeit der Stimmabgabe.
Darüber hinaus gilt die Stimmabgabe als ungültig, wenn auf dem Stimmzettel Kritzeleien, Kratzer oder Markierungen in offensichtlicher Form angebracht sind oder wenn zufällige Elemente mit Markierungsabsicht aus dem Umschlag herausragen.
T24