Das Bundesfinanzministerium hat die steuerlichen Regelungen für Spenden zur Unterstützung von Erdbebenopfern nach den Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Zentrum von Kahramanmaraş gelockert.
Die Maßnahmen des heute veröffentlichten Katastrophenrundschreibens seien mit den Landesfinanzministerien abgestimmt worden und umfassen die Verlegung vom 6. Februar bis zum 31. Dezember 2023, teilte das Bundesfinanzministerium am Dienstag mit.
Zu den steuerlichen Vorteilen, die das Rundschreiben mit sich bringt, gehört auch, dass Spenden an gemeinnützige Organisationen oder Sonderkonten, die für Hilfszwecke eingerichtet wurden, nicht erforderlich sind, damit eine Spendenrechnung steuerlich absetzbar ist. In Deutschland sind Spenden an gemeinnützige Organisationen steuerfrei. Als Nachweis für die steuerliche Absetzbarkeit der Spende kann das Finanzministerium jedoch eine Spendenrechnung verlangen. Mit dem heute veröffentlichten Disaster Circular wurde betont, dass eine solche Bitte um Spenden für Erdbebenopfer nicht gestellt wird und Bankauszüge oder Barzahlungsdokumente ausreichen.
Vereine können Spenden sammeln
Mit dem Rundschreiben können auch Vereine, die in Bereichen wie Sport, Musik, Garten und Kultur tätig sind, Spenden für Erdbebenopfer sammeln und steuerlich geltend machen. Diese normalerweise steuerbegünstigten Ärztekammern können nur in ihren eigenen Bereichen Spenden sammeln, die in ihrer Satzung festgeschrieben sind. In dem Rundschreiben heißt es, dass solche Vereine besondere Aktionen für die Erdbebenopfer ins Leben rufen und in diesem Rahmen Geld und materielle Hilfe sammeln und an Bedürftige weiterleiten können.
betriebliche Vorteile
Zu den Annehmlichkeiten des Rundschreibens gehören auch Unternehmen, die Geschäftspartner in Erdbebengebieten haben. Demnach kann ein Unternehmen, das „seine Partner in angemessenem Umfang aus seinem Vermögen in Deutschland unterstützt, um die Fortführung der Geschäftsbeziehungen sicherzustellen“, diese Maßnahme vollständig von seinen Betriebskosten abziehen können.
Hilfe für Erdbebenopfer
Unternehmen können auch ihre Mitarbeiter, die durch das Erdbeben Verluste erlitten haben, finanziell unterstützen. Zwar ist die steuerliche Abzugsgrenze solcher Beihilfen auf 600 Euro innerhalb eines Jahres vorgesehen, jedoch kann die Grenze in „Notfall-Sonderfällen“ erhöht werden. In dem heute bekannt gegebenen Rundschreiben des Finanzministeriums wurde betont, dass die Situation der von den Erdbeben in der Türkei und in Syrien betroffenen Personen grundsätzlich als „Notfall-Sonderlage“ zu werten ist.
Mitarbeiter vieler Unternehmen in Deutschland hatten eine Hilfsaktion durchgeführt, indem sie auf einen Teil ihres Gehalts verzichteten. Der erlassene Gehaltsanteil bei diesen medizinischen Solidaritätsaktionen wird bei der Steuererklärung vom steuerpflichtigen Preis abgezogen.
T24