General Sıhhat İş reichte Klage gegen die Nachzahlungsverordnung des Gesundheitsministeriums ein.

Die General Sıhhat İş Union gab bekannt, dass sie beim Staatsrat eine Klage auf Nichtigerklärung von 15 Elementen der Ergänzungszahlungsverordnung des Gesundheitsministeriums eingereicht hat.

In einer heute abgegebenen schriftlichen Erklärung gab die Genel Sıhhat İş Union bekannt, dass sie beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage gegen die Zuzahlungsverordnung des Gesundheitsministeriums eingereicht hat, die am 12. August im Amtsblatt veröffentlicht wurde. In der vom Generalführer der General Sıhhat İş Union, Derya Uğur, unterzeichneten Erklärung wurden Informationen über die 15 Elemente gegeben, deren Hinrichtung mit der Begründung, dass sie gegen das Gesetz verstießen, annulliert und ausgesetzt werden sollten. In der Erklärung heißt es:

„Es ist nicht möglich, Schichten und Dienstschichten als Überstunden zu betrachten“

„Im ersten Punkt der neuen Verordnung mit der Überschrift „Zweck“ steht der Begriff „Disziplinarstatus“. Diese Regelung ist aber keine Disziplinarregelung. Daher kann die Aspiration nicht mit der disziplinarischen Situation in Verbindung gebracht werden. Betrachtet man den 2. Punkt mit der Überschrift „Geltungsbereich“ der neuen Verordnung, so stellt man fest, dass das Gesundheitspersonal, das in den Sterilisationseinheiten und der zentralen Organisation des Ministeriums arbeitet, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Insofern enthält die neue Verordnung eine unvollständige Regelung. Nach dem 4/1-s-Element der neuen Verordnung bezieht sich „Überstundenarbeit“ auf die während der Arbeitszeit geleistete Arbeit und die während der Schichten und Dienstschichten geleistete Arbeit. Obwohl mit der fraglichen Regelung „Wach- und Dienstschichten“ in die Arbeitszeit einbezogen wurden, können Schichten und Pflichtschichten nicht als Mehrarbeit betrachtet werden.

„Es zeigt sich, dass die im Rahmen der Bekanntmachung der Verordnung gemachten Versprechungen in den aufgestellten Verordnungen nicht eingehalten werden“

Gemäß der Verordnung im zweiten Absatz des 5. Punkts der neuen Verordnung; „Die höchste Beamtenpension (Zusatzkennzeichen) erhalten die Bildungsbeamten, die den Mannschaften und Ämtern des Ministeriums und seiner Angliederungen (einschließlich der Umlaufkasse) zugeordnet sind und eine Zuzahlung aus den Einnahmen der Umlaufkasse nach dem 5 Punkt des Gesetzes Nr. 209 (ausgenommen diejenigen, die zusätzliche Zahlungen im Rahmen des sechsten Absatzes einschließlich erhalten) 410 Prozent; Aus dem Bundeshaushalt erfolgt eine Zuzahlung in Höhe von 335 Prozent für Fachärzte, Fachärzte nach dem Facharztgesetz und Fachzahnärzte und 265 Prozent für Allgemeinmediziner und Zahnärzte. Für die Berechtigung und Auszahlung dieser Leistung gelten die Rentenentscheidungen. Der monatliche Zuzahlungspreis, der gemäß dem zusätzlichen 3. Punkt des Gesetzes Nr. 209 gezahlt wird, wird von dem Grundzuzahlungspreis abgezogen, der für denselben Monat im Rahmen dieser Verordnung zu zahlen ist. Wenn die gemäß dem zusätzlichen 3. Element des Gesetzes Nr. 209 gezahlte zusätzliche Zahlung höher ist als die im Rahmen dieser Verordnung für denselben Monat zu zahlende zusätzliche Zahlung, wird die Differenz in der Mitte nicht erstattet.

Auch hier lautet die Regelung im 3. Absatz des 5. Artikels wie folgt: „Der Nettopreis der monatlich an den Arbeitnehmer zu zahlenden zusätzlichen Zahlung gemäß dem zweiten Absatz des 5. Artikels des Gesetzes Nr. und der zusätzlichen Die vom Ansehen des Pflicht- oder Standestitels abhängige Zahlung darf den Nettobetrag nicht unterschreiten. Auf diese Weise wird der Zuzahlungsbetrag aus dem Bundeshaushalt von dem für denselben Monat zu leistenden Grundzuzahlungspreis im Rahmen dieser Verordnung abgezogen.“

Obwohl es in den theologischen Erläuterungen heißt, „es gibt keine Aufrechnung“, ist in beiden oben genannten Regelungen „Verhandlung“ das Wort. Es zeigt sich, dass die im Rahmen der Ausschreibung der Verordnung gemachten Versprechungen keine Resonanz in den eingeführten Verordnungen fanden.

„Die zweite Bestrafung einer disziplinarisch verhängten Krankenpflegekraft durch Nichtleistung einer Nachzahlung verstößt gegen das Wiederholungsverbot“

Gemäß der Regelung im 6/3-a-2-Element der neuen Regelung; „Diese Zahlung erfolgt nicht innerhalb der Frist von einer Nachzahlungsfrist bei Disziplinarstrafe, Verwarnung und Verweis, zwei Nachzahlungszahlungen bei Gehaltsabzug und drei Nachzahlungszahlungen bei Staffelstrafe ‚. Mit der neuen Regelung ist es nicht möglich, dass ein Gesundheitspersonal, gegen das eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, mit einer Wiederholungsstrafe in Form von „Nichtbeziehen einer zusätzlichen Zahlung“ bestraft wird. Da es sich bei der neuen Regelung nicht um eine Disziplinarregelung handelt, ist die zweite Zeitstrafe gegen einen Angehörigen der Gesundheitsberufe, gegen den eine Disziplinarstrafe auf der Straße ohne zusätzliche Zahlung verhängt wurde, sowohl eine ungewöhnliche als auch eine klare Verletzung des „Rechts auf Eigentum‘.

„Der Ausdruck ‚zwanzig Tage‘ wurde aus der Verordnung gestrichen, was zu Unsicherheiten hinsichtlich der Zahlungsfrist von Nachzahlungen führt.“

Gemäß der Verordnung im 1. Absatz des 14. Punkts mit der Überschrift „Zusätzliche Zahlungszeit“ der „Verordnung über die Zahlung von zusätzlichen Zahlungen an diensthabende Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen, die dem Gesundheitsministerium angeschlossen sind“, die nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten ist Amtsblatt vom 04.03.2020 und Nummer 31058; „Die Zuzahlung erfolgt in monatlichen Perioden. Der für die Verteilung beschlossene Betrag der zusätzlichen Zahlung wird den Begünstigten innerhalb von zwanzig Tagen nach Ende dieser Übertragung ausgezahlt. Allerdings wurde in die Regelung im 1. Absatz des 12. Punktes mit der Überschrift „Nachzahlungszeit“ der Neuregelung nur eine Regelung in der Form „Zuzahlung erfolgt in monatlichen Perioden“ und der Ausdruck „zwanzig Tage“ aufgenommen. aus der Regelung herausgenommen wurde und sich auf den Zeitpunkt der Zahlung von Nachzahlungen bezieht, sind Unsicherheiten entstanden.

„Die fraglichen Koeffizientensätze sind eindeutig rechtswidrig“

In der ‚ANNEX-3A Base Payment Coefficients Table‘ der neuen Verordnung steht unter dem Titel ‚Service Class (Non-Medical)‘ Koeffizientensatz 0,32 für ‚Gesundheitsdienste‘ auf Platz 5 und ’sonstige Lizenznehmer (Zivilverteidigung Facharzt, Ernährungsberater) auf Platz 6″. , Physiotherapeut, Psychologe, Kinderbetreuer, Sozialarbeiter, Biologe, Ingenieur, Tierarzt, Chemiker, Soziologe usw. Ein Koeffizient von 0,16 für „technische Dienstleistungen“ und ein Koeffizient von 0,12 für “ Hilfsdienste“ wurden im 10. Rang angeordnet. Die Koeffizientenverhältnisse, um die es in der Rede geht, sind so klein, dass sie die Zahlung der verdienten und mühsamen Zahlungen für die Gesundheitsarbeiter verhindern, deren Teams und Titel in der Liste aufgeführt sind. Da es unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, mit den angegebenen Koeffizienten die verdienten materiellen Einkünfte zu erzielen, sind die fraglichen Koeffizientenverhältnisse eindeutig rechtswidrig.“

T24

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