Es ist erforderlich, dass die Teilnehmer am Strommarkt bis zum nächsten Jahr ihre vorhandenen Bürgschaften in elektronische Bürgschaften umwandeln. Außerdem können Garantien teilweise oder vollständig durch andere akzeptierte Sicherheiten ersetzt werden.
Die Entscheidung der Energiemarktregulierungsbehörde (EPDK) zur Elektronisierung von Garantieerklärungen im Strommarkt wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist nun gültig. Somit müssen Marktteilnehmer, die auf organisierten Stromgroßhandelsmärkten tätig sind, ihre Garantieerklärungen elektronisch einreichen.
Bestehende Bürgschaften werden bis zum 1. Januar 2025 in elektronische Bürgschaften umgewandelt. Nicht aktualisierte Garantieerklärungen bis zu diesem Datum werden bei der Berechnung der Garantie nicht berücksichtigt.
Die Aufzeichnungen aller kostenlosen Verbraucher, die unter dem Namen eines Marktteilnehmers im Marktverwaltungssystem (PMS) registriert sind, werden gelöscht, wenn die Sicherheitenhöhe nicht bis 11:00 Uhr den zusätzlichen Sicherheitenbetrag erreicht. Bisher wurden die Datensätze ab dem Rechnungszeitraum der Gesamtsicherheitsberechnung gelöscht.
Gemäß der Änderung werden bei der Berechnung der türkischen Lira-Äquivalente der Garantien die Devisenkurse berücksichtigt, die von der Zentralbank der Republik Türkei (CBRT) um 15:30 Uhr am Vortag des Berechnungstages bekannt gegeben werden. Dies gilt für Bargeldgarantien und elektronische Garantiebriefe in Fremdwährung.
Für inländische Staatsanleihen, die vom Ministerium für Finanzen und Finanzen herausgegeben werden, gelten die am Berechnungstag vom CBRT im Amtsblatt veröffentlichten Richtpreise. Die Preise für Eurobonds, die vom Finanz- und Finanzministerium ausgegeben werden, werden vom zentralen Vermittlungsausschuss festgelegt.
Falls Marktteilnehmer mehrere Arten von Sicherheiten hinterlegen, können diese teilweise oder vollständig durch andere akzeptierte Werte ersetzt werden. Der Bewertungskoeffizient wird auf akzeptierte Sicherheiten angewendet, außer Bargeld und elektronischen Garantiebriefen in türkischer Lira. Dieser Koeffizient wird vom Marktbetreiber auf Vorschlag der zentralen Abwicklungsstelle festgelegt.
Sollte eine Sicherheitsmaßnahme getroffen werden oder eine Situation eintreten, die den Wert als definitive Garantie ausschließt, wird dieser Wert nicht bei der Gesamtsicherungsberechnung des Marktteilnehmers berücksichtigt.