Der Staatsrat traf seine Entscheidung: Es sei keine Diskriminierung, Hakan Pekers „Constantly“-Musik nicht im Radio zu spielen

13. Kammer des Staatsrates, Musiker Hakan Peker’s Musik mit dem Titel „Constantly“ wurde auf einigen Radiosendern nicht ausgestrahlt und befand es für rechtmäßig, den beim Wettbewerbsrat gestellten Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass „zwischen Tonkünstlern eine Diskriminierung vorgenommen wurde“.

Die Beschwerde des Sängers Hakan Peker beim Wettbewerbsrat wegen der Tatsache, dass seine neue Musik, die er 2014 veröffentlichte, nicht auf einigen Radiosendern ausgestrahlt wurde, führte zum Klageverfahren.

Hakan Peker bewarb sich beim Wettbewerbsausschuss mit dem Vorwurf, dass die von ihm 2014 veröffentlichte Musik „Constantly“ auf einigen Radiosendern nicht ausgestrahlt und die Klangkünstler diskriminiert würden. In der Beschwerde wurde behauptet, dass die Musik, die in Radio und Fernsehen stark nachgefragt wurde, nie auf den entsprechenden Radiosendern ausgestrahlt wurde, die Radiosender, die solche Musik ausstrahlten, jedoch Künstler und Unternehmen diskriminierten. Es wurde argumentiert, dass die Ausstrahlung von Musik auf Radiokanälen im Hinblick auf die Werbung wertvoll ist, die Albumverkäufe mit zunehmender Bekanntheit steigen und die Nichtausstrahlung von Musik die Wettbewerbsfähigkeit zwischen Produzenten und Musikern verringert und Verluste verursacht.

„Es gibt andere Plattformen als das Radio, auf denen der Song das Publikum erreicht“

Der Wettbewerbsrat wies die Beschwerde 2014 zurück und kam zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich sei, eine Untersuchung zu diesem Thema einzuleiten.

Die Anwälte von Hakan Peker reichten beim Verwaltungsgericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Wettbewerbsrates ein.

Das 17. Verwaltungsgericht von Ankara wies die Klage der Peker Music Production Company im Jahr 2016 ab. In der Stellungnahme des Gerichts wurde ausgeführt, dass es neben dem Radio alternative Plattformen wie CDs, digitale Musikdownloadsysteme, Fernsehsender, Websites, Konzerte und Werbung gibt, damit die Arbeit eines Künstlers das Publikum erreicht.

Es wurde ausgeführt, dass die These, dass der Klagegegenstand je nach technologischer Entwicklung auf sehr unterschiedliche Weise zugänglich sei und dass inmitten der genannten, nicht marktbeherrschenden Rundfunkunternehmen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bestehe, nicht begründet sei auf konkreten Informationen und Dokumenten, und es wurde berichtet, dass die Ablehnungsentscheidung der Wettbewerbsbehörde aus diesen Gründen im Einklang mit dem Gesetz stand.

Das Gericht sagte auch, dass „es keine Diskriminierung in der Mitte der Künstler gibt“

Das Dokument wurde nach dem Berufungsverfahren an das Regionale Verwaltungsgericht Ankara weitergeleitet. Im Jahr 2017 entschied das regionale Verwaltungsgericht von Ankara, dass die Entscheidung des Wettbewerbsrates im Einklang mit dem Gesetz stand, und lehnte den Antrag auf Nichtigerklärung ab.

Auf Berufung gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gelangte das Dokument diesmal zum Staatsrat.

Die 13. Kammer des Staatsrates wies die Berufung von Hakan Peker zurück und beschloss einstimmig, die verfahrens- und rechtskonforme Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu bestätigen. (AA)

T24

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