Der Verfassungsgerichtshof (AYM) urteilte, dass der Antrag, dass die weiblichen Nachkommen des Stifters nicht vom „Galle-Überschuss“, also dem Maß, das von den Leistungen einer Stiftung übrig bleibt, profitieren könne, gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe.
Gemäß der Entscheidung in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts in der Satzung einer Stiftung, die 1722 während des Osmanischen Reiches in Adana gegründet und von der Generaldirektion für Stiftungen verwaltet wurde, „werden nach dem Tod der Stiftung die Söhne die Gouverneure sein ebenso, nach der internen Regelung, und wenn keine Söhne mehr übrig sind. Nach der Erbordnung werden die Töchter die Gouverneure sein. „Regel wurde aufgenommen.
ZY, einer der Erben der Stiftung, gab an, dass er 2012 Kinder hatte, die berechtigt waren, von den Einnahmen der Stiftung zu profitieren, und reichte eine Klage gegen die Generaldirektion für Stiftungen beim 7. Zivilgericht erster Instanz in Adana ein, um dies festzustellen. ZY, die erwähnte, dass das 6. Zivilgericht erster Instanz in Adana entschieden habe, von der übermäßigen Galle in der von ihrem Bruder Y.Ç eingereichten Klage zu profitieren, starb 2013. Die weiblichen Erben von Z.Y führten den Fall fort, aber das 7. Zivilgericht erster Instanz in Adana entschied, den Fall aufgrund der in der Satzung erwähnten Probleme abzulehnen.
Nach der Zustimmung des Obersten Gerichtshofs wandten sich die Beschwerdeführer einzeln an das Verfassungsgericht und machten geltend, dass gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden sei, weil die weiblichen Nachkommen der Nachkommen des Spenders nicht von dem Galle-Überschuss profitieren könnten.
Bei der Prüfung des Antrags entschied der Oberste Gerichtshof, dass das im 10. Artikel der Verfassung garantierte Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem im 35. Artikel der Verfassung geregelten Eigentumsrecht verletzt wurde.
Aus der Begründung der Entscheidung
In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass es sich bei dem Antragsgegenstand nicht um ein erbrechtliches Problem handele, sondern um die Verteilung überschüssiger Galle, und der Fall aufgrund der Satzungsregeln abgewiesen.
In der Entscheidung, in der festgestellt wurde, dass es sich um eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts handelte, wurde davon ausgegangen, dass die unterschiedliche Behandlung im konkreten Fall auf dem Ziel beruhte, den Willen des Spenders zu respektieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
In der Entscheidung, die darauf hinweist, dass es für die öffentliche Hand nachvollziehbar ist, den Willen des Stifters zu verteidigen, werden die Worte „Es wurde jedoch bewertet, dass das Ziel, den Willen des Stifters zu respektieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten, kein hohes Niveau enthält von öffentlichem Nutzen, um es zu rechtfertigen, den Töchtern keinen Anteil am Galle-Überschuss zu geben“.
In der Entscheidung, die besagt, dass „heute geschlechtsspezifische Unterscheidungen sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Rechtsebene verboten sind und die Staaten beauftragt sind, Maßnahmen zur Verhinderung geschlechtsspezifischer Diskriminierung zu ergreifen“, wurde hervorgehoben.
In die Entscheidung wurden folgende Formulierungen aufgenommen, die darauf hinwiesen, dass der Gegenstand des Antrags auch mit dem Eigentumsrecht zu tun habe und die Entscheidung des Gerichts eine Verletzung darstelle:
„Obwohl es einen vernünftigen und gerechtfertigten Grund für die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts gibt, indem der Schwiegertochter des Beschwerdeführers, die die Schwiegertochter des Wohltäters ist, aus der Galle kein Anteil gegeben wird Überschuss wurde festgestellt, dass es zwar einen vernünftigen und gerechtfertigten Grund gibt, dieser aber nicht auf einem vernünftigen Verhältnis der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel beruht und daher eine Diskriminierung darstellt.Das Gericht entschied, dass das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem Recht steht Eigentum wurde mit den angekündigten Beziehungen verletzt.(AA)
T24