Das Verfassungsgericht hat die Bestimmung aufgehoben, die es Paaren ermöglichte, deren Scheidungsantrag abgelehnt wurde, drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens erneut einen Scheidungsantrag einzureichen. Die Richter betonten, dass diese Regelung in Fällen, in denen eine Wiederherstellung des gemeinsamen Lebens nicht möglich sei, zu einer erzwungenen Fortsetzung der Ehe führe und den Parteien eine Belastung auferlege, die sie nicht bewältigen könnten. Das Verfassungsgericht hat den vierten Absatz des Artikel 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben, der die „Zerstörung der Ehe“ regelte. Gemäß dieser Regelung galt eine Ehe als grundlegend erschüttert, wenn drei Jahre seit der Ablehnung des Scheidungsantrags vergangen waren und eine Wiederherstellung des gemeinsamen Lebens unmöglich war, wodurch die Scheidung auf Antrag eines Ehepartners beschlossen werden konnte. Das 18. Familiengericht von Ankara beantragte die Aufhebung dieser Regelung beim Verfassungsgericht und argumentierte, dass die Ehe grundsätzlich in Frage gestellt werde. Das Verfassungsgericht wies darauf hin, dass die Regelung die Entscheidung über eine Scheidung in Fällen, in denen eine Wiederherstellung des gemeinsamen Lebens nicht möglich sei, nicht unnötig erschweren dürfe und niemanden zwingen dürfe, in die Ehe zurückzukehren, um sie für unangemessen lange Zeiträume fortzusetzen. Es wurde betont, dass nach einer endgültigen Entscheidung drei Jahre vergehen müssten, um festzustellen, ob das Fundament der Ehe erschüttert sei, und dass dies eine unzumutbare Belastung für die Betroffenen darstelle, die die Ehe nicht beenden könnten, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Lebens unmöglich sei. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass diese Situation in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife und dass die Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da sie keine angemessene Stabilität biete, um das Ziel des Schutzes der Institution Familie zu erreichen. Das Verfassungsgericht hob einstimmig die Regelung auf und stufte sie als verfassungswidrig ein. Die Entscheidung tritt nach 9 Monaten in Kraft. Der Präsident des Verfassungsgerichts Zühtü Arslan und die Mitglieder Emin Kuz, Yıldız Seferinoğlu und İrfan Fidan kommentierten die Entscheidung. Die Regelung zur „Zerstörung der Ehe“ im 166. Artikel des Zivilgesetzbuches, die vom Verfassungsgericht aufgehoben wurde, lautete wie folgt: „Wenn die Ehe so stark erschüttert ist, dass eine Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr erwartet wird, kann jeder Ehepartner die Scheidung beantragen…“ (Auszug aus dem Originaltext)