Die 8. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts entschied, dass der Prozess der Überweisung von Geld auf das Konto durch Knacken des Bankpassworts nicht „zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, sondern als „qualifizierter Diebstahl“ sei.
Eine Person entschlüsselte 2015 das Bankkonto der anderen und überwies das Geld vom Konto auf ihr eigenes Konto. Anschließend wurde eine Klage gegen den Angeklagten eingereicht, der das Geld in bar erbeutete.
Der Angeklagte wurde vor dem 49. Strafgericht erster Instanz in Bakırköy wegen des Fehlers der „Gewinnung eines unlauteren Vorteils durch rechtswidrigen Eingriff in das Informationssystem“, der in Artikel 244/4 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) vorgesehen ist, vor Gericht gestellt eine Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Jahren für den Täter. Das Gericht entschied, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 30.000 Lira verurteilt wird.
Die 8. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs, die die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erörterte, hob die Entscheidung auf.
Beschluss einstimmig gefasst
Die 8. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts entschied, dass der Angeklagte, der das Internet-Banking-Passwort des Bankkontos des Vielfraß geknackt und das Geld auf sein eigenes Konto überwiesen hat, wegen des Fehlers des „Diebstahls unter Nutzung von Informationssystemen“ bestraft werden sollte.
In der einstimmigen Entscheidung der Kammer wurde festgestellt, dass die Handlung des Beklagten den Fehler des „Diebstahls durch die Verwendung von Informationssystemen“ darstellt, der in Absatz 2-e des 142 „.
In der Entscheidung des Amtsgerichts wurde darauf hingewiesen, dass er sich im Charakter eines Verbrechens geirrt habe, und es wurde festgestellt, dass der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren vor Gericht gestellt werden sollte.
T24