Im 8. Justizpaket, das am 2. März verabschiedet und in die Generalversammlung der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) aufgenommen wurde, wird der Fehler beschrieben, „im Namen einer Organisation ein Verbrechen zu begehen, ohne Mitglied zu sein“, wie er bereits bestand. Anwälte weisen darauf hin, dass die Streichung des entsprechenden Teils durch das Verfassungsgericht (AYM) in der neuen Regelung nicht berücksichtigt wurde. Artikel 220 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) besagte, dass eine Person, die „im Namen einer Organisation ein Verbrechen begeht, obwohl sie kein Mitglied dieser Organisation ist“, auch für die Mitgliedschaft bestraft wird. Letztes Jahr hob das Verfassungsgericht diese Regelung aufgrund von Verfassungsverstößen und Unklarheiten einstimmig auf. Das 8. Justizpaket sollte die Entscheidung entsprechend überarbeiten und die Handlung eines Verbrechens im Namen einer Organisation klarer definieren, jedoch wurde nur der erste Satz des Absatzes geändert. Die Kritik am Gesetz bezieht sich darauf, dass die neue Regelung nicht im Einklang mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Ministerkomitees des Europarats im Işıkırık-Cluster steht. Es wird betont, dass die Handlungen, die als „Begehung eines Verbrechens im Auftrag der Organisation“ betrachtet werden, spezifisch, vorhersehbar und konkret sein müssen. Die Änderung regelt nicht eindeutig, welche Handlungen darunter fallen. Es wird erwartet, dass diese Änderung weitere Probleme verursachen wird, da sie den Begriff der „Begehung eines Verbrechens im Namen einer Organisation“ nicht klar einschränkt. Die Regelung sollte klarstellen, welche Handlungen einbezogen sind und warum solche Entscheidungen getroffen wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass die aktuelle Regelung der Regierung zugutekommt, indem sie mehr Menschen zur Untersuchung und Bestrafung bringt. Die Regierung betont, dass die notwendigen Änderungen durchgeführt wurden, um „Willkür zu verhindern“ und die Strafe für die Mitgliedschaft in einer Organisation herabzusetzen.