AYM: Der Präsident kann die Gründe für die Beendigung des Vertrags von Hausärzten nicht ermitteln

Der Verfassungsgerichtshof (AYM) hat entschieden, dass es verfassungswidrig ist, die Gründe für die Vertragsbeendigung von Hausärzten durch eine vom Präsidenten zu erlassende Verordnung zu regeln. In der Entscheidung wurde betont, dass auch die Einräumung einer unbeschränkten, unbekannten und weitreichenden Regelungsbefugnis an die Exekutive mit dem Grundsatz der Unveräußerlichkeit der Legislative unvereinbar sei.

Der Staatsrat hat die von der Union Solidarity Union eingereichte Klage gegen die disziplinarischen Elemente der am 30. Juni 2021 veröffentlichten Verordnung über die Bezahlung und den Vertrag von Familienmedizin angenommen. Der Staatsrat übersandte die Entscheidung dem Verfassungsgericht. Das Verfassungsgericht akzeptierte auch, dass einige Elemente der Verordnung, die die Gewerkschaft „Strafverordnung“ nannte, gegen die Verfassung verstießen.

Der Oberste Gerichtshof hat auf Antrag der 2. Kammer des Staatsrates folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die zu beanstandende Regelung sieht vor, dass die Gründe für die Beendigung der Verträge von Hausärzten und Hausärzten durch eine vom Präsidenten zu erlassende Verordnung geregelt werden.

Indem die mit Sanktionen belegten Handlungen nicht festgelegt werden, erlaubt die Regel den betroffenen Parteien nicht, mit angemessener Klarheit und Gewissheit vorherzusehen, bei welchen konkreten Handlungen und Tatsachen ihre Verträge beendet werden.

Hinsichtlich der Kündigungsgründe von Hausärzten und Hausärzten, die das Grundgesetz gesetzlich zu regeln vorsieht und die zur Grundrechtsbeendigung gehören, bleibt es der Verordnung überlassen, alle relevanten Fragen ohne zu regeln die allgemeinen Elemente offenzulegen, ohne den rechtlichen Rahmen zu ziehen, ohne die Situationen zu bestimmen, die eine Beendigung des Vertrages erfordern, wenn auch mit seinen allgemeinen Grenzen.Auf diese Weise wurde der Exekutive eine unbegrenzte, unbekannte und weitreichende Regulierungskompetenz übertragen. Mit diesem Prestige ist die Regel auch unvereinbar mit dem Element der Unveräußerlichkeit der gesetzgebenden Gewalt.

Aus den erläuterten Gründen ist die Regel nicht an das 7., 13., 49. und 70. Element der Verfassung gewöhnt. Es muss storniert werden.

Es wurde einstimmig entschieden, dass die Formulierung „… die Gründe für die Vertragsbeendigung …“ im zweiten Absatz des 8. Punkts des Familienmedizingesetzes gegen die Verfassung verstößt und dass die Aufhebungsentscheidung nach 9 Monaten in Kraft tritt später.

T24

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