Die Energiemarktregulierungsbehörde (EMRA) teilte mit, dass es im Rahmen der Verordnung über die unlizenzierte Erzeugung im Strommarkt nun realen Verbrauchern möglich sein wird, die für den virtuellen Verbrauch errichteten oder geplanten Anlagen zu übernehmen oder einen Mittelweg zu finden , damit nicht genehmigte Erzeugungsanlagen, die technisch und wirtschaftlich nicht mit dem Ziel vereinbar sind, den tatsächlichen Verbrauchern dienen.
Die EMRA hat auf ihrer Website eine Ankündigung zur Umsetzung der Verordnung über die unlizenzierte Erzeugung im Strommarkt veröffentlicht. In der Bekanntmachung, dass es sich bei der Genossenschaftsverordnung um eine Verordnung zur Deckung des Verbrauchsbedarfs handele, hieß es: „Im Geltungsbereich der Verordnung liegen die Produktionsanlagen, die größtenteils mit Dachanwendung realisiert wurden und sich befinden an der genauen Messstelle mit der Verbrauchsanlage, werden von den betroffenen Personen erbracht, sofern sich die aktuelle Verbrauchsanlage nicht ändert, jedoch können die Erzeugungsanlagen innerhalb des Verteilkonzessionsgebiets der OIZ denselben individuellen Verbrauchsanlagen innerhalb der OIZ zugeordnet werden Darüber hinaus unterliegen alle Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, deren Prozesse nach dem 12. Mai 2019 in Betrieb genommen werden, der monatlichen Verrechnung und unterschiedlichen Bestimmungen gemäß Artikel 30 Absatz 6, der die Entscheidungen bzgl die Anlagen an der Messstelle, alle zu der oder den Erzeugungsanlagen gehörigen Verbrauchsanlagen sind in denselben Tarifverbund einzubeziehen. es zwingend erforderlich ist. Die Zuordnung von Verbrauchsstellen auf unterschiedlichen Kontaktebenen ist ebenso wie im Tarifsatz kein Problem.“
Auf eine Region beschränkt
In der Mitteilung hieß es, dass die Bedingung, sich innerhalb der Grenzen des Vertriebsgebiets mit der Produktionsstätte und der Verbrauchsstätte zu befinden, mit bestimmten Ausnahmen abgeschafft wurde. In diesem Zusammenhang können Einzelpersonen Produktionsstätten oder Einrichtungen errichten, um den Bedarf von Verbrauchseinrichtungen oder Einrichtungen zu decken, die sich in einem Eins-zu-Eins-Abonnentencluster und in einer zufälligen Verteilungsregion befinden, vorausgesetzt, dass sie sich alle innerhalb des Endes der Eins-zu-Eins-Versorgungsgebiet. Mit anderen Worten, wenn mehr als eine Produktionsstätte errichtet werden soll, müssen sich die Produktionsstätten innerhalb der Grenzen einer einzigen Pflichtversorgungsregion befinden.
In der Ankündigung, dass nicht lizenzierte Produktionsstätten innerhalb der OIZ nicht mit Verbrauchsanlagen außerhalb der OIZ in Verbindung gebracht werden können, wurde festgehalten: Sie können Produktionsstätten oder Einrichtungen in der Region des zuständigen Versorgungsunternehmens errichten.
In der Ankündigung hieß es, dass von EPİAŞ verschiedene virtuelle Zähler definiert werden, um die Leistung, die als kostenloser Beitrag zu YEKDEM gilt, und die auf dieser Leistung zu erhebende Systemnutzungsgebühr zu laden. Unter Hinweis darauf, dass es realen Verbrauchern nun möglich sein wird, die für den virtuellen Konsum errichteten oder geplanten Einrichtungen zu übernehmen oder zu einer Veranstaltung zu kommen, wurde ausgeführt, dass nicht genehmigte Produktionsanlagen, die mit dem Zweck technisch und wirtschaftlich nicht vereinbar sind, dient dem echten Verbraucher.
T24