Yusuf Özkan, Den Haag
Der Europäische Gerichtshof, das höchste gerichtliche Organ der Europäischen Union (EU), hat entschieden, dass ein Chef Mitarbeitern das Tragen eines Kopftuchs im Rahmen der in die Arbeitsordnung am Arbeitsplatz aufgenommenen Politik der Unparteilichkeit verbieten kann.
Das diskriminierungsfreie Verbot des Unternehmens für alle Mitarbeiter, sichtbare religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Zeichen zu tragen, sei keine unmittelbare Diskriminierung, so das Gericht.
Der Europäische Gerichtshof hat seine heute bekannt gegebene Entscheidung aufgrund eines seit 2018 andauernden Rechtsstreits in Belgien getroffen.
Eine muslimische Frau namens L. F. bewarb sich um ein Praktikum bei einem Unternehmen, das sozialen Wohnungsbau verwaltet. Während des Vorstellungsgesprächs lehnte das Unternehmen die Bewerbung der Frau ab, die sagte, dass sie ihr Kopftuch während ihres Praktikums nicht abnehmen werde.
Ein paar Wochen später schlug LF vor, ein anderes Kopftuch zu tragen, aber das Unternehmen lehnte ab und erklärte, dass „das Tragen von Mützen, Hüten oder Kopftüchern in Büros nicht erlaubt ist“.
Daraufhin klagte die Dame vor dem Arbeitsgericht und machte geltend, dass das Unternehmen gegen die Allgemeine Diskriminierungsklausel verstoße.
Die Praktikantin gab an, wegen unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund der Religion nicht zum Praktikum zugelassen worden zu sein und verlangte die Aufhebung des Bescheids.
Das belgische Gericht brachte die Angelegenheit vor den Europäischen Gerichtshof.
Das Gericht in Belgien wandte sich an den Europäischen Gerichtshof und stellte die Frage, ob „das Verbot von Schildern oder Kleidungsstücken mit religiöser Konnotation eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion beinhaltet“.
Der Gerichtshof erklärte: „Es liegt keine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn ein Unternehmen allen Mitarbeitern das Tragen sichtbarer religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Kennzeichen ohne Diskriminierung verbietet“.
Laut Gericht kann ein Chef seinen Mitarbeitern das Tragen eines Kopftuchs verbieten, wenn die Neutralitätspolitik im Arbeitsrecht verankert ist.
Das Gericht betonte, dass das Verbot der Äußerung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen „allgemein und ohne Diskriminierung für alle Beschäftigten gilt und keine Diskriminierung umfasst.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs stellt eine Ungleichbehandlung keine mittelbare Diskriminierung dar, wenn der Arbeitgeber dies für einen rechtlichen Zweck sachlich rechtfertigen kann und dies mit „angemessenen und erforderlichen“ Mitteln tut.
T24