Regelung der Bemessungsgrundlage für Spenden an erdbebengeschädigtes unbewegliches Kulturgut
Generaldirektion Stiftungen (VGM),Er erklärte, dass Spenden und Beihilfen für die durch das Erdbeben beschädigten unbeweglichen Kulturgüter zu 100 Prozent von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.
In einer Erklärung von VGM, „Alle Arten von Sachspenden und Hilfsmitteln zur Instandhaltung, Reparatur, Überleben, Vermessung, Reparatur und Restitution im Zusammenhang mit unbeweglichen Kulturgütern im Rahmen des Gesetzes Nr. 2863 über die Verteidigung von Kultur- und Naturgütern, die in Erdbebengebieten innerhalb der Einrichtung unserer Einrichtung beschädigt wurden und die Aufwendungen zu 100 Prozent versteuert werden. wird von seiner Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.“ Begriffe verwendet wurden. (AA)
T24